Art. 7. — Die Standplätze der beiden Gegner müssen so weit voneinander entfernt bestimmt werden, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen Garde (Fechtstellung) die Klingen an der Spitze kreuzen.
Im Ausfalle soll der Körper des Gegners mit der Klinge nicht berührt werden können.
Es ist eine durchaus irrige Meinung, die Gegner so weit voneinander aufstellen zu sollen, dass die Säbelspitzen noch einen Meter voneinander abstehen, wenn die Kämpfenden den Ausfall vollführt haben.
Vor Beginn des Kampfes, sowie bei jedem neu zu eröffnenden Gange ist es eine der Hauptbedingungen, dass ein festes Engagement genommen wird, d. h. die Klingen haben sich unter Aufsicht der Secundanten zu berühren oder zu kreuzen.
Das Engagement erfolgt am zweckmässigsten in der sogenannten „weiten Mensur”, in der sich die Klingen an der „Schwäche”, der Spitze, kreuzen. Aus dieser Entfernung kann man den Gegner bloss mit Hilfe des Ausfalles an der Hand oder dem Arme und nur mittelst Vortreten an dessen Körper treffen.
Wird das Zeichen für den Beginn des Kampfes gegeben, dann bleibt es allerdings den Kämpfenden anheimgestellt, die Mensur zu verkürzen oder zu brechen, d. h. vor- oder zurückzutreten.
Art. 8. — Sind die beiden Standplätze ermittelt, so ersuchen die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung verschaffen zu können, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt.
Ein etwa anhabendes Tricot ist gleichfalls abzulegen.
Diese Untersuchung verweigern zu wollen, wäre gleichbedeutend mit einer Duellverweigerung. (Siehe: [Leibesuntersuchung].)
Art. 9. — Ist diese unter allen Umständen gebotene Leibesuntersuchung beendet, dann ersuchen die jüngeren Secundanten ihre Clienten, die durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.