Da hierbei der Kampf in seinen Phasen nicht verfolgt werden könnte, eine Verwundung auch nicht leicht zu constatiren wäre, so sind die Kämpfenden zu trennen, und der Schuldtragende von Seite der Secundanten zu verweisen.
Ebensowenig ist ein entschieden feiges Benehmen, ein förmliches Zurücklaufen bei der geringsten Bewegung des Gegners, desgleichen ein beständiges Zurückweichen, wobei dem Angreifenden die Möglichkeit der Ausführung der Attaquen benommen wird, nicht zu dulden. (Siehe: [An die Wand drängen].)
Art. 26. — Hiebe sollen in schul- und kunstgerechter Art nur gegen den Kopf und Oberkörper bis zum Gurt geführt werden. Doch können tiefer angebrachte Hiebe, namentlich seitens eines ungeübten Gegners nicht beanständet werden, nachdem es in der Macht eines jeden Fechters liegt, derartige Hiebe abwehren oder hintanhalten zu können.
Art. 27. — Von Seite der Secundanten soll nie die Vereinbarung getroffen werden, dass die Führung der Körperhiebe ausgeschlossen erscheint, und nur Hiebe nach der Hand geführt werden dürfen.
Desgleichen ist dem öfter vorkommenden Gebrauch, den Kopfhieb ausnehmen zu wollen, mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und unter keinem Umstande derartig gestellten Bedingungen beizupflichten. (Siehe: [Der Kampf].)
Art. 28. — Die Ausführung des Stosses ist strengstens verboten, falls dies nicht vorher vereinbart wurde. Diese Verletzung der Kampfregeln wäre bei stattgefundener Verwundung als Meuchelmord zu betrachten, nachdem selten ein Gegner, auf die Eventualität des Stosses nicht gefasst, sich gegen diese Art des Angriffes schützt.
Art. 29. — Jede wie immer geartete Exclamation, jedes Geschrei als Begleitung einer Bewegung — wie in manchen Fechtsälen bemerkbar — sowie jeder Zuruf oder Bemerkung der Kämpfenden, dass sein Gegner getroffen oder verwundet sei, ist zu vermeiden.
Die Secundanten haben in vorkommenden Fällen auf die Unzukömmlichkeit dieser Aeusserungen aufmerksam zu machen.
Dagegen ist der „Appell” als Demonstration in Begleitung einer Finte, um derselben mehr Nachdruck zu verleihen, oder zur Beunruhigung des Gegners erlaubt.
Doch soll auch in dieser Beziehung Mass gehalten werden.