Art. 30. — Ein Wechseln der Waffen aus der rechten in die linke Hand — wir setzen hierbei voraus, dass wir es mit einem „Rechtsfechter” zu thun haben — ist während des Kampfes nie zulässig.
Aber auch bei Wiederaufnahme des Kampfes, nach einer momentanen Unterbrechung, wäre die Fortsetzung des Kampfes mit der anderen Hand nur dann zulässig, wenn bei einem Kampfe, dessen Bedingungen auf vollständige Kampfesunfähigkeit gelautet haben, einer der Kämpfenden eine geringfügige Verwundung an der Hand erhielt, die ihm das Weiterführen der Waffe unmöglich macht, überdies der Verwundete diesen Wunsch ausspricht.
Keinem der beiden Gegner kann aus was immer für einem Grunde oder Umstande zugemuthet werden, die Waffe mit der anderen Hand zu ergreifen. (Siehe: [Pflichten der Secundanten], [Art. 23].)
Art. 31. — Hiebe mit der freien Hand aufzufangen oder zu pariren, ist nicht gestattet.
Die Secundanten können in einem derartigen Falle fordern, dass die Hand des Gegners in einer Weise befestigt wird, welche eine Wiederholung dieser Unzukömmlichkeit ausschliesst. (Siehe: [Parade oder Opposition mit der linken Hand].)
Art. 32. — Sollte jedoch die feindliche Klinge oder die bewaffnete Hand des Gegners mit der freien Hand gefasst werden, so ist dem Kampfe sofort Einhalt zu thun und das Duell abzubrechen; die Secundanten haben über diese Verletzung der Kampfregeln ein Protokoll zu verfassen.
Art. 33. — Gegen einen entwaffneten oder gestürzten Gegner darf weder offensiv vorgegangen, noch dürfen Hiebe gegen denselben geführt werden.
Es ist wohl selbstverständlich, dass ein mit kunstgerechter Desarmirung in Verbindung gebrachter Hieb, der so rasch erfolgt, dass diese beiden Bewegungen beinahe ein Tempo bilden, nicht als eine Ueberschreitung oder Verletzung der Duellgesetze angesehen werden kann. (Siehe: [Desarmement].)
Art. 34. — Als entwaffnet ist ein Kämpfer dann anzusehen, wenn der Säbel vollständig der Hand entgleitet und zu Boden fällt, oder wenn die Waffe ersichtlich nicht mehr fest in der Hand gehalten wird, so dass eine Führung derselben, sei es in offensiver oder defensiver Absicht, ausgeschlossen erscheint.
Art. 35. — Würde durch eine erfolgte Desarmirung der Kampf unterbrochen werden, so wird nach dem neuerlichen Ergreifen des Säbels der Kampf nach den eingangs gegebenen Regeln fortgesetzt.