Ist einem der Gegner die Waffe vollständig entfallen, so hat dessen Secundant dieselbe aufzuheben und seinem Clienten zu überreichen.
Art. 36. — Ist einer der beiden Combattanten verwundet worden, oder glauben die Secundanten der berechtigten Meinung zu sein, dass eine Verwundung stattgefunden hat, so ist von Seite derselben der Kampf durch den „Haltruf” sofort einzustellen.
Art. 37. — Wenn nach einer stattgehabten Verwundung und in Folge dessen durch die Secundanten unterbrochenem Kampfe der Verwundete voreilig die Waffe erhebt, oder Miene macht, den Kampf zu erneuern, so ist er durch den leitenden Secundanten sofort an seinem Vorhaben zu hindern und strengstens zu verweisen.
Stürzt sich jedoch der Verwundete auf seinen Gegner, oder sollte der Unverwundete trotz des erfolgten Haltrufes auf seinen Gegner weiter eindringen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, mit Hintansetzung des eigenen Lebens, mit aller Entschlossenheit den Kampf einzustellen und das Duell als beendet zu erklären.
Ueber den Vorfall, als eine der schwersten Verletzungen der Duellgesetze, ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem genau der Thatbestand aufgenommen werden muss.
Sollte überdies eine Verwundung oder der Tod des Gegners durch dieses Vorgehen herbeigeführt worden sein, so haben die Secundanten die Verpflichtung ohne Verzug die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Art. 38. — Die Secundanten sind zu gleichem Vorgange verpflichtet, wenn einer der beiden Gegner entgegen den getroffenen Vereinbarungen oder gegen die Duellgesetze gehandelt hat, und hierdurch eine Verwundung oder der Tod des Gegners erfolgt wäre.
Art. 39. — Sind die getroffenen Vereinbarungen derart gestellt, dass bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gekämpft werden soll, so wird nach einer leichten Verwundung, nachdem der Arzt seines Amtes gewaltet hat, der unterbrochene Kampf fortgesetzt.
Dieser Vorgang wird insolange beobachtet, bis von Seite der Secundanten und des Arztes die Kampfesunfähigkeit constatirt worden ist. (Siehe: [Die Verwundung].)
Art. 40. — Wurde der Kampf aus irgend einem Grunde eingestellt, so müssen die Secundanten, sobald der Ruf „Halt” erfolgt, augenblicklich an die Seite der Kämpfenden treten, diese trennen und gleichzeitig veranlassen, dass die Klingen zu Boden gesenkt werden.