Um jede Uebereilung seitens der beiden Gegner nach Einstellung des Kampfes hintanzuhalten, erscheint es namentlich in jenen Fällen, in denen sich die leitenden Secundanten behufs einer weiteren Verhandlung zurückgezogen haben, zweckmässig, dass sich die beiden zweiten Secundanten vor die Gegner stellen, die beiden Kämpfenden demnach durch die Secundanten getrennt werden.

Art. 41. — In welchen Fällen von Seite der Secundanten der Kampf durch den Ruf „Halt” berechtigterweise eingestellt werden kann oder demselben Einhalt gethan werden muss, ist bereits früher genügend erörtert worden. (Siehe: [Unterbrechung des Kampfes — Haltruf].)

Art. 42. — Während der Pausen ist es den Secundanten gestattet, mit ihren Clienten zu sprechen, doch sollen die Gespräche mit leiser Stimme geführt werden.

Die Secundanten haben sich hierbei zu enthalten, Rathschläge zu ertheilen oder Hiebe zu demonstriren.

Art. 43. — Findet nach einer Unterbrechung des Kampfes eine Fortsetzung desselben statt, so sind die beiden Gegner aufzufordern, ihre vor dem Kampfe bezeichneten Plätze einzunehmen, worauf sich die Secundanten gleichzeitig in der ad Art. 18 vorgeschriebenen Art an die Seite der Kämpfenden begeben.

Sind die Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant nach den gegebenen Vorschriften neuerdings das Zeichen zum Beginne des Kampfes, worauf derselbe fortgesetzt wird.

Art. 44. — Findet eine Unterbrechung des Duelles statt, und können für den Moment die störenden Ursachen nicht behoben werden, so kann die Wiederaufnahme des Kampfes auf eine spätere Stunde, eventuell für den nächsten Tag verschoben werden.

Art. 45. — Das Duell ist als beendet zu betrachten, sobald eine Verwundung stattgefunden hat, und die gestellten Bedingungen nicht die Fortsetzung des Kampfes bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fordern.

Lauten die Bedingungen „bis zur Kampfesunfähigkeit”, so ist erst nach Constatirung derselben der Kampf als beendet zu erklären.