Tafel II.
II. Säbelduell mit Stoss.
Art. 1. — Bei dieser selten in Anwendung gebrachten Art des Säbelduelles ist sowohl der Hieb, als auch der Stoss, mit dem eine Verwundung herbeizuführen getrachtet wird, gestattet.
Art. 2. — Die von den Secundanten angenommene Bedingung der Zulassung des Stosses ist ausdrücklich im Protokolle festzustellen.
Art. 3. — Es wird sich empfehlen, dass die Anwendung des Stosses, weil anormal, vor Beginn des Kampfes nochmals den beiden Gegnern bekannt gegeben wird.
Art. 4. — Das Benehmen der Secundanten, sowie der beiden Gegner, ist dasselbe wie jenes beim Säbelduell ohne Stoss.
Art. 5. — Die bei dem Säbelduell ohne Stoss angeführten Duellgesetze oder Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.
Art. 6. — Ist eine Verwundung durch einen Stoss herbeigeführt worden und fordern die gestellten Bedingungen eine eventuelle weitere Fortsetzung des Kampfes, so hat hauptsächlich der Arzt zu entscheiden, ob der Kampf weiter fortgesetzt werden kann, oder ob durch diese Verwundung eine Kampfesunfähigkeit eingetreten ist.