Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als „Geforderte und Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub geleistet zu haben.

Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten zu.

Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch geeignet ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder ein aggressives Benehmen hintanzuhalten.

Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles ist es vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der „Geforderte” ist; es ist dies bloss eine formale Sache und steht mit der ursprünglichen Beleidigung in keiner entscheidenden Beziehung.

Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu Gunsten des Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun zu wollen, handelt es sich bei einer Forderung nur stets um die Thatsache, wer der „Beleidigte” ist und nach welcher Art, beziehungsweise nach welchem Grade die Beleidigung erfolgte.

Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt werden müssen, da, wie bereits Erwähnung gethan, sowohl den Beleidigten als den Beleidigern nach der Art, beziehungsweise dem Grade der erfolgten Beleidigung, verschiedene Rechte zustehen und Pflichten obliegen, von welchen die weiteren Bestimmungen des Duelles abhängig gemacht werden.


Beleidigung ersten Grades.

Einfache Beleidigung.

Art. 1. — Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte Unhöflichkeit in seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der Beleidigte.