Art. 2. — Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch eine unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der gebotenen Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das Ehrgefühl angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der Beleidigte.
Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für Commentare offen.
Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass eine Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht werden kann.
Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien Beurtheilung oder Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben müssen, welche dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur Entscheidung bringen dürften.
Art. 3. — Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der zuerst Angegriffene der Beleidigte.
Art. 4. — Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung erfolgte Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.
In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.
Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung Chatauvillard’s.
Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende Auffassung geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich mich auch zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender Raufbolde, zumal wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung notorisch schwächeren Gegner ergehen, verdienen eine andere Behandlung, wovon weiter unten die Rede sein soll. (Siehe [Grundlose Herausforderungen].)