Beleidigung zweiten Grades.
Beleidigung durch Beschimpfung.
Art. 1. — Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten Streite ein Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der Beleidigte.
Art. 2. — Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein Schimpfwort geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigte aller Rechte und der Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt in die Rechte des Beleidigten ein.
Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so werden die Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen Fällen sich vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu sein.
Wir verweisen diesbezüglich auf den [Schluss] des nächstfolgenden Artikels: „[Beleidigung durch Schlag].”
Art. 3. — Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte Beleidigung durch ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so bleibt doch stets der zuerst Geschimpfte der Beleidigte.
Art. 4. — Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird, nimmt das Recht des Beleidigten ein.