Art. 3. — Die Benützung eines gewöhnlichen nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist gestattet.
Es empfiehlt sich der Gebrauch desselben, da einerseits die Waffe sicherer gehalten werden kann, andererseits ein Ritzen der Hand, wodurch die Sicherheit der Haltung des Degens beeinträchtigt werden könnte, hintangehalten wird.
Glacéhandschuhe eignen sich wegen der grossen Glätte nicht für diesen Gebrauch.
Ist man übereingekommen, sich leicht gefütterter Fechthandschuhe zu bedienen, so kann denselben auch bloss einer der beiden Kämpfenden benützen, wenn sein Gegner denselben nicht anlegen wollte.
Zum Gebrauche des Handschuhes kann man niemanden zwingen, andererseits kann derselbe ohne Zustimmung des Gegners nicht benützt werden.
Es soll auch dieses Detail, um jedem Missverständnisse am Kampfplatze vorzubeugen, im Protokolle aufgenommen erscheinen.
An den Handschuhen sollen entweder gar keine oder nur ganz kurze, nicht abstehende Stulpen angebracht sein.
Die Hand kann auch in Ermanglung eines Handschuhes mit einem Taschentuche verbunden werden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass dessen Enden nicht herabhängen.
Art. 4. — Es ist gestattet, den Degen mit einem Porte-épée zu befestigen oder sich einer Haltschlinge zu bedienen.
Art. 5. — Cravatten, sowie alle anderen Bandagen, sind völlig ausgeschlossen.