Vorgang auf dem Terrain.
Art. 1. — Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Combattanten kein wie immer gearteter Wortwechsel stattzufinden.
Sie haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen schweigsam zu verhalten.
Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene gegenseitige Vereinbarung ist als null und nichtig zu betrachten.
Mittheilungen, wenn solche von Seite eines der Gegner an die Gegenpartei zu richten wären, können nur durch Vermittlung der Secundanten erfolgen.
Art. 2. — Die beiden Gegner haben sich in keiner Weise in die letzten Anordnungen der Secundanten zu mengen; sie haben diese abseits und abgesondert zu erwarten.
Art. 3. — Es ist Pflicht der beiden Parteien, womöglich einige Minuten vor der festgestellten Zeit auf dem Kampfplatze zu erscheinen.
Sollte eine der Parteien zur festgesetzten Zeit nicht erschienen sein, so haben die Anwesenden nach Verlauf von fünfzehn Minuten das Recht, das Terrain zu verlassen.
Würde der Anwesende der beiden Gegner sich weigern, den Kampfplatz zu verlassen, so können die beiden Secundanten selbst unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihren Clienten dazu zwingen.
Art. 4. — Die am Kampfplatze nothwendigen Anordnungen hat der älteste der Secundanten, wenn nicht das Los hierüber anders entschieden hätte, unter Beihilfe der anderen Secundanten zu treffen.