Die Secundanten sollen nach Uebereinstimmung mit ihren Clienten nie zögern, die Leitung des Kampfes jenem der Secundanten zu übertragen, bei dem sie voraussetzen, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten besitzt, selbst wenn er auch der jüngste unter ihnen wäre.

Art. 5. — Bevor die weiteren Anordnungen getroffen werden, ist es Pflicht des leitenden Secundanten, mit wenigen Worten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen.

Wenn auch die Versöhnungsversuche unmittelbar vor dem Kampfe nie unterlassen werden sollen, so werden sie meist von negativem Resultate begleitet sein, da dieser Vorgang nur mehr eine Formsache ist.

Bei Angelegenheiten, denen schwerwiegende und ernste Motive zu Grunde liegen, dürfte überhaupt eine Versöhnung im Vorhinein ausgeschlossen erscheinen.

Art. 6. — Die Secundanten bestimmen nunmehr den geeignetsten Platz für den bevorstehenden Kampf und bezeichnen die beiden Standplätze.

Diese sollen für beide Gegner die gleichen Vortheile bieten. Es ist besonders im geschlossenen Raume darauf Rücksicht zu nehmen, dass keiner der beiden Gegner einem Fenster gegenüber steht. Das Licht soll möglichst von zwei Seiten einfallen.

Bei Abendbeleuchtung, bei welcher das Licht leicht regulirbar ist, soll keiner der beiden Gegner dem Lichte gegenüber stehen.

Dasselbe soll entweder von oben, in entsprechender den Kampf nicht hindernden Höhe angebracht, oder von zwei gegenüber stehenden Wänden einfallen.

Findet der Kampf im offenen Terrain statt, so ist auf die Bodenbeschaffenheit besonders Rücksicht zu nehmen.

Der Boden soll eben und trocken sein, und sollen die Standplätze derart gewählt werden, dass keiner der beiden Gegner die Sonne im Gesichte hat.