Es empfiehlt sich, dass selbst bei vollkommen gleichartig gewählten Plätzen, die Standplätze der beiden Gegner durch das Los bestimmt werden.

Art. 7. — Die Standplätze der beiden Gegner sollen so weit voneinander entfernt sein, dass sich in der von den Gegnern eingenommenen Fechtstellung — der Garde — die Klingen an den Spitzen kreuzen.

Im Ausfalle soll bei vollkommen gestrecktem Arme der Körper des Gegners mit der Spitze der Klinge nicht berührt werden können.

Art. 8. — Die Secundanten ersuchen hierauf die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich überzeugen zu können, ob nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden vor dem Stosse schützt.

Ein etwa anhabendes Tricot ist abzulegen.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen vorgenommen werden soll, verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 9. — Hierauf werden die beiden Gegner durch die jüngeren Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 10. — Der das Duell leitende Secundant fordert die beiden Gegner auf, die bereits von ihnen sanctionirten und von allen Betheiligten angenommenen Bedingungen und Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Es erscheint auch bei einem Degenduelle vollständig überflüssig, alle vereinbarten Bedingungen nochmals auf das Genaueste durch einen jüngeren Secundanten vorlesen zu lassen.

Dieser erst später eingeführten Gepflogenheit ist wenig Geschmack abzugewinnen, umsoweniger als jeder der beiden Combattanten des Augenblickes gewärtig ist, den Kampf beginnen zu können.