Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung beendet erscheint oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt werden soll, ist die einzige, deren Erwähnung gethan werden muss.

Schwierigkeiten, die bei dieser Gelegenheit von irgend einer Seite erhoben werden sollten, sind sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 11. — Die Secundanten untersuchen nochmals die ihnen bereits vorher übergebenen Waffen, ob selbe für den bevorstehenden Kampf geeignet sind, und lassen hierauf das Los entscheiden, welcher von den beiden Gegnern unter dem, für den Kampf bestimmten gleichen Paare wählen dürfe.

Art. 12. — Beabsichtigt der Beleidigte sich seiner eigenen Waffen bedienen zu wollen, welches Recht ihm zusteht, sobald er nach dem dritten Grade beleidigt wurde, oder eine Beleidigung vorliegt, die diesem Grade entspricht, so muss er einen Degen desselben Paares durch Vermittlung der Secundanten seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht das Recht zu, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle er sich gleichfalls seiner eigenen Waffen bedienen darf.

Die beiderseitigen Waffen müssen aber unter allen Umständen früher den Secundanten übergeben worden sein, damit deren Verwendbarkeit für den Kampf constatirt werden kann.

Art. 13. — Bevor die Waffen den beiden Gegnern überreicht werden, hat der das Duell leitende Secundant das Commando für den Beginn des Kampfes bekannt zu geben.

Dieses lautet gewöhnlich aus dem Aviso:

„En garde!” — Stellung! — und weiters für die Eröffnung des Kampfes „Allez!” oder „Partez!”

Art. 14. — Der leitende Secundant hat ferner über das weitere Verhalten der beiden Gegner beiläufig Folgendes zu bemerken: