Das Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, seine eigenen Pistolen benützen zu dürfen.

Art. 12. — In allen Fällen müssen die Waffen rechtzeitig den Secundanten übergeben werden, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Den Secundanten liegt die Verpflichtung ob, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 13. — Wenn nicht früher die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder der beiden Gegner seiner eigenen Pistolen zu bedienen habe, oder aber im Sinne des vorhergehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welcher der beiden Gegner unter dem zum Kampfe bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.

Art. 14. — Die Waffen sind in Gegenwart aller Zeugen mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit und Genauigkeit, eine nach der anderen, ohne jede Hast zu laden.

Bedient man sich desselben Paares der Pistolen, so hat jeder der Secundanten, welche das Laden besorgen, die Verpflichtung der Gegenpartei das Mass der Ladung zu zeigen; überdies wird mit demselben Ladstocke die Ladung der Pistolen verglichen.

Ist das Laden beider Pistolen einem Secundanten überlassen, so müssen doch alle Secundanten anwesend sein.

Sind den getroffenen Bestimmungen nach, Pistolen verschiedener Paare in Verwendung gebracht, so begnüge man sich, dass eine Partei nach der anderen in Gegenwart aller Secundanten die Waffen ladet.

Wird im letzteren Falle seitens der Gegner das Verlangen gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Verlangen nur unter der Bedingung stattgegeben werden, wenn das Mass der Pulverladung durch die Secundanten bestimmt wird, überdies jeder der beiden Gegner in Gegenwart eines Gegensecundanten seine Waffe ladet.