Art. 15. — Es empfiehlt sich, dass zum Laden der Waffen ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend ist, der in Gegenwart wenigstens eines Secundanten beider Parteien seines Amtes waltet.

Art. 16. — Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen sollen nun wieder in die Cassette gelegt werden und derselben erst zur Uebergabe an die Gegner entnommen werden.

Es wird auch die Vorsorge getroffen, dass die Cassette abgesperrt, ja mitunter versiegelt wird. In diesem Falle wird der Schlüssel von den Secundanten der einen, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung genommen.

Art. 17. — Die Secundanten ersuchen hierauf, bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften, die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Uhren, Geld- und Brieftaschen sind abzulegen, überhaupt die Taschen zu leeren.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen geboten erscheint, verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 18. — Ist diese Formalität beendet, so werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, sich auf ihre durch das Los bestimmten Plätze zu begeben.

Art. 19. — Der das Duell leitende Secundant hat hierauf in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen zu wiederholen; jede Weitläufigkeit beiseite lassend, wendet sich der Leiter des Kampfes an die beiden Gegner mit beiläufig folgenden Worten:

„Meine Herren! Sie haben die Bedingungen, unter welchen der Kampf stattzufinden hat, gehört; Sie haben diese, nachdem sie von den beiderseitigen Secundanten festgestellt wurden, gut geheissen. Ich fordere Sie demnach auf, dieselben ehrenhaft einzuhalten.”

Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort theilt der leitende Secundant betreffs seines Commandos mit, dass die Gegner auf das vorbereitende Aviso „Spannt!” die Waffen zu erheben und den Hammer zu spannen haben, weiter dass sie bei ihrer Ehre verpflichtet sind, den Schuss nicht früher abzugeben, sich überhaupt jeder Action zu enthalten haben, bevor nicht das Commando „Feuer!” erfolgt.