In dieser die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden Endpunkten zehn Schritte abgeschritten und diese Punkte durch Taschentücher oder Stöcke — als Barrière — bezeichnet.
Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen — den Barrièren — zehn Schritte entfernt, während der Abstand der beiden Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte beträgt.
Art. 4. — Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten Distanzen von zehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum Vorrücken.
Art. 5. — Die so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.
Art. 6. — Die Waffen, die bereits vorher in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleichem Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.
Dieselben müssen mit Ausnahme in jenem Falle, in welchem der Gebrauch von eigenen Pistolen gestattet wurde, den Gegnern vollkommen unbekannt sein.
Art. 7. — Wenn eine Beleidigung dritten Grades vorliegt, so kann der Beleidigte das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen.
In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden. Das Anerbieten erfolgt durch Vermittlung der Secundanten.
Art. 8. — Dem Gegner steht es frei, die angebotene Pistole anzunehmen oder dieselbe zurückzuweisen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.
Art. 9. — Sobald nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so entscheidet das Los, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.