Art. 10. — Nach den allgemeinen Bestimmungen haben in allen Fällen die Secundanten bereits vorher die Waffen in Verwahrung zu nehmen; dieselben müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf als geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 11. — Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art (siehe [diese]) entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine fachkundige Person geladen, und sind dann in einer versperrbaren Cassette zu verwahren.

Art. 12. — Hierauf haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist. Zu dieser Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen und die Brust zu entblössen.

Die Untersuchung soll unter allen Umständen vorgenommen werden; dieselbe verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 13. — Nach Beendigung dieser Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, ihre durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 14. — In aller Kürze giebt der das Duell leitende Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. — Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches aus dem einzigen Worte „Vorwärts!” besteht.

Gleichzeitig werden die Gegner aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen, noch dieselben zu heben; sie haben sich überhaupt jeder Action zu enthalten.

Art. 16. — Sind alle Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten.