„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „Vorwärts!”
Art. 18. — Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben mit der Mündung nach aufwärts.
Art. 19. — Die beiden Gegner dürfen nunmehr den Kampf eröffnen.
Sie dürfen sich vorwärts bewegen in gerader oder in Schlangenlinie, d. h. in Zickzack, doch darf keiner der beiden Gegner mehr als zwei Schritte nach einer oder der anderen Seite der geraden Linie ablenken.
Art. 20. — Die beiden Gegner können stehen bleiben, ohne zu zielen, sie können, wenn sie es für vortheilhafter erachten, zielen ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, sie können selbst in der Bewegung zielen, überhaupt nach ihrem Gutdünken verfahren, dürfen aber nur bis zu der bezeichneten Stelle der Barrière vorrücken.
Die Barrière darf unter keiner Bedingung von einem der beiden Gegner überschritten werden.
Art. 21. — Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach seinem Belieben wählen.
Art. 22. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem Gutdünken zu schiessen; entweder vom Standplatze, ohne dass er vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte der Linie, oder endlich er rückt vor bis zur Barrière, um von dieser aus Feuer zu geben.
Art. 23. — Keiner der Kämpfenden kann, falls er seinen Standpunkt nicht verlassen hat, zum Vorrücken gezwungen werden, selbst dann nicht, wenn sein Gegner bis zur Barrière vorgedrungen wäre.
Art. 24. — Ist ein Schuss gefallen, so haben beide Gegner sofort stehen zu bleiben.