Hat jedoch, entgegen den vereinbarten Bedingungen oder des Duellgesetzes, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten unverzüglich nach den bereits gegebenen Vorschriften zu handeln.

V. Pistolenduell auf parallelen Linien.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen findet diese Duellart, gleichzeitig eine der schärfsten, aus Rücksicht für die Secundanten, die einer steten Gefahr hierbei ausgesetzt sind, selten eine Anwendung.

Art. 1. — Die allgemeinen Vorschriften über das Benehmen der beiden Gegner und der Secundanten auf dem Kampfplatze haben auch bei dieser Duellart volle Geltung. (Siehe: Pistolenduell mit festem Standpunkte, [Artikel 1] bis [6].)

Art. 2. — Ist von Seite der Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt worden, so bestimmen sie nach den bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der Sonne, der Windrichtung, sowie des Hintergrundes die Standplätze für die beiden Gegner, beziehungsweise die Richtung, in welcher dieselben gegeneinander aufzustellen sind.

Art. 3. — In dieser Richtung werden zwei parallele Linien gezogen, die voneinander fünfzehn Schritte entfernt sind.

Die Länge der beiden Linien beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Art. 4. — Das Los hat die Standplätze der beiden Gegner zu entscheiden.

Art. 5. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.

Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen den getroffenen Bestimmungen nach eigene Waffen zur Verwendung kommen, dürfen dieselben den Gegnern nicht bekannt sein.