Art. 6. — Liegt eine Beleidigung dritten Grades vor, oder eine Beleidigung, die diesem Grade gleichgestellt ist, so steht dem Beleidigten das Recht zu, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.
In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden.
Art. 7. — Dem Gegner ist das Recht eingeräumt, von diesem Anerbieten Gebrauch zu machen oder mit Hinweis, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, dasselbe abzulehnen.
Art. 8. — Wenn nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat das Los zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.
Art. 9. — In allen Fällen müssen die für den Kampf bestimmten Waffen rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangen; sie sind durch dieselben zu prüfen und muss deren Brauchbarkeit anerkannt worden sein.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.
Art. 10. — Sind die Waffen nach den gegebenen Vorschriften (siehe [Artikel 13] des Pistolenduelles mit festem Standpunkte) geladen, so sollen sie hierauf in einer versperrbaren Cassette aufbewahrt werden.
Art. 11. — Die Secundanten haben die Verpflichtung, sich nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.
Zu dieser unter allen Umständen vorzunehmenden Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen, sowie die Brust zu entblössen.
Die Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.