Art. 9. — Sobald das Commando „Feuer!” erfolgt, senken beide Gegner die Waffen, zielen und haben den Schuss während der drei Handschläge, also zwischen dem Commando „Feuer!” und dem dritten Schlage, abzugeben.

Art. 10. — Wer vor dem Commando „Feuer!” oder nach dem dritten Schlage schiesst, begeht eine Verletzung der Duellgesetze und ist als ehrlos in dem aufzunehmenden Protokolle zu bezeichnen.

Hat jedoch eine Verwundung stattgefunden oder ist hierdurch der Tod des Gegners herbeigeführt worden, so haben sich die Secundanten nach den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.


Revolver.

Wenn es auch im ersten Augenblicke den Anschein hat, dass die Austragung eines Duelles mit Revolvern zu den Ausnahmsduellen gerechnet werden soll, so kann diese Duellart unter Umständen dennoch als eine gesetzmässige betrachtet werden; wir wollen daher derselben an dieser Stelle einen Platz einräumen, gleichzeitig betonend, dass wir dieser Duellart eine Legalität nur bedingt zusprechen können.

Ohne Zweifel kann ein Duell mit Revolver — wir verstehen darunter keineswegs ein amerikanisches — nur dann als ein legales betrachtet werden, wenn es eine absolute Unmöglichkeit ist, für das Duell geeignete Pistolen oder blanke Waffen — Degen oder Säbel — zu verschaffen, und das Duell eine längere Aufschiebung nicht erleiden kann.

Können jedoch Degen oder Säbel herbeigeschafft werden, oder liegt es in der Möglichkeit, das Duell bis zum Erhalt der Pistolen zu verschieben, so sind wir der Ansicht, dass der Kampf mit den Revolvern auf das Entschiedenste zu verwerfen ist.

Nur von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, wollen wir in folgenden Artikeln jene Punkte anführen, die eine Aenderung der bestehenden Vorschriften für Pistolenduelle hierdurch erleiden.

Art. 1. — Die Secundanten haben den Kampf in analoger Weise nach den gegebenen Regeln und Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle zu leiten.