Unterbrechung der Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags.

Wiederaufnahme der Sitzung um . . . . . .

(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);

oder:

d) nachdem von Seite des Beleidigten die Entschuldigung des Beleidigers nicht angenommen wurde und derselbe auf Austragung des Duelles beharrt, so verliert er die ihm zugesprochenen Rechte des Beleidigten, um die nunmehr gelost wird. (Siehe: [Beilegung des Duelles].) Diese Rechte fielen durch das Los dem Herrn . . . . . . zu.

B. Beilegung des Duelles nach einer Beschimpfung.

Nachdem durch die erfolgte Entschuldigung die Beleidigung für vollkommen gesühnt erachtet wird, und die Secundanten des Beleidigten erklären, dass sie in einem ähnlichen Falle die abgegebene Erklärung als Genugthuung angenommen hätten, so entfällt jede weitere Intervention in dieser Angelegenheit und erscheint dieselbe als für beide Theile ehrenhaft beigelegt. (Siehe: [Beilegung des Duelles].)

Wenn das Duell nicht beigelegt wird, dann hat [Punkt 4] zu lauten:

Nachdem die Bemühungen der Secundanten, die Angelegenheit auf friedlichem Wege zu applaniren, erfolglos geblieben sind,

oder: