Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl der Pistole Anwendung.
Art. 2. — Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade Beleidigten steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen, doch ist er, wie wir später bei Besprechung der einzelnen Duellarten ersehen werden, verpflichtet, eine Waffe desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anzubieten; diesem bleibt es unbenommen, das Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.
Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.
Art. 3. — Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass für eine und dieselbe Beleidigung nur einmal Genugthuung verlangt werden darf.
Art. 4. — Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur unter den gesetzmässigen zu wählen.
Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art und Weise zu schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen Zustimmung der Gegner, sowie jener der Secundanten die näheren Bestimmungen von den Secundanten schriftlich aufgesetzt werden.
Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme einer nicht gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art, eines sogenannten „Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite des Beleidigten proponirt wurde, selbst bei Verwendung gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere Motivirung zu verweigern. (Siehe [Ausnahmsduelle].)
Art. 5. — Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart und der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen strengstens bewahrt worden sind, und nur einer der beiden Gegner Genugthuung verlangt, so nimmt dieser doch nicht die Stelle des Beleidigten, und jener, der Genugthuung versprochen, den Rang des Beleidigers ein, es müssen in diesem Falle alle Chancen des Kampfes, d. h. die Rechte, die dem Beleidigten nach Art der einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose unterworfen werden.
Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die Höflichkeitsformen nicht verletzt wurden, so soll das Los entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zukommt. So bestimmt Graf Chatauvillard und nach ihm Graf du Verger Saint-Thomas.[1]
Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.