Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.

a) Beleidigung einer Person.

Art. 1. — Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:

1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):

Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.

2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):

Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.

3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):

Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.