Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung.
a) Beleidigung einer Person.
Art. 1. — Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:
1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):
Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.
2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):
Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.
3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):
Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.