In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden, ob überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades sie gewesen ist. —

Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung hätte in diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den Gegner von der kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen Zweikampf, den sie als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und als feigherzig zu gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das sie mit vollem Grunde missbilligen, ihre Zustimmung zu ertheilen.

Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen erzielen, in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu verhindern, die aus falscher Auffassung des Ehrbegriffes stattfinden.


Indirecte Beleidigung.

Art. 1. — Wer sich durch Aeusserungen, die in seiner Abwesenheit gegenüber anderen Personen gethan wurden, in seiner Ehre angegriffen fühlt, ist der Beleidigte.

Die Beleidigung kann in diesem Falle eine einfache sein oder durch Beschimpfung erfolgen; beziehen sich jedoch die Aeusserungen auf ehrenrührige Handlungen, durch welche die moralische Existenz des Beschuldigten bedroht erscheint, so werden diese Beleidigungen jenen des „dritten Grades” durch Schlag gleichgestellt.

Art. 2. — Sind die Beleidigungen gegen einzelne Mitglieder der Familie oder auch gegen die ganze Familie gerichtet, oder erfolgt die Beschuldigung gegen besonders uns nahe stehende Personen, die ihre Vertheidigung nicht persönlich vertreten können, so tritt der die Forderung Stellende in die Rechte des Beleidigten ein.

Art. 3. — Erfolgt durch Aeusserungen die Beleidigung einer Corporation oder einer Gesellschaft, so übernimmt der die Forderung Stellende, beziehungsweise nur eine Person, die Rechte des Beleidigten. (Siehe [Beleidigung einer Corporation].)

Art. 4. — Wird durch die Beschuldigung die moralische Existenz einer nahestehenden Person bedroht, welche die Vertheidigung nicht persönlich übernehmen kann (Frau, Tochter, Schwester etc.), so kommen dem Beleidigten, beziehungsweise dem Genugthuung Verlangenden, die Rechte der durch Schlag Beleidigten zu.