Jene Herren, die dem nichtactiven Officiersstande angehören, dürften, in die Alternative versetzt, sich Secundanten wählen zu müssen, selbst in einer fremden Stadt nicht leicht in eine Verlegenheit gerathen, da sie sich in diesem Falle an die activen Kameraden zu wenden hätten, deren Hilfe und Unterstützung ihnen gewiss in der zuvorkommendsten Weise zutheil werden dürfte.

Art. 8. — Dem Beleidigten bleibt es bei einer einfachen oder vermeintlichen Beleidigung freigestellt, durch seine Vertreter eine Aufklärung der erfolgten beleidigenden Aeusserungen oder des Benehmens von Seite des Beleidigers zu verlangen, und diesen zur Zurücknahme derselben zu ersuchen.

Erfolgt keine genügende Aufklärung, und kommen die Vertreter zur Ueberzeugung, dass kein Missverständnis, sondern eine Beleidigung vorliegt, dann haben sie, falls sie hierzu ermächtigt sind, die Forderung zu stellen.

Art. 9. — Fühlt man sich in indirecter Weise für beleidigt, so kann man persönlich um Aufklärung ersuchen, doch empfiehlt es sich auch in diesem Falle, Vertreter zu senden.

Wird die Entschuldigung oder Aufklärung nicht versagt, so hat sie in jener Form zu geschehen, in welcher der vermeintlich beleidigende Angriff erfolgte.

Art. 10. — Aufklärungen über Angriffe durch ein Journal herbeigeführt, hat man vom verantwortlichen Redacteur zu verlangen, wenn er den Urheber oder den Verfasser jener Notiz zu nennen verweigert.

Art. 11. — Erfolgt eine nachträgliche Forderung, so hat diese stets durch die Secundanten entweder mündlich oder schriftlich überbracht zu werden.

Art. 12. — Die Forderung muss längstens „vierundzwanzig Stunden” nach stattgefundener directer oder von dem Momente der in Erfahrung gebrachten indirecten Beleidigung erfolgen.

Nach Ablauf dieser Frist ist niemand mehr verpflichtet Genugthuung zu geben.

Die bei Nichteinhaltung der gesetzmässigen Frist sich für den Beleidigten ergebenden Consequenzen wird dieser zu tragen haben.