Nur bei hinreichend motivirten Gründen kann eine Verzögerung berücksichtigt werden. (Siehe [Art. 20].)
Art. 13. — Die Antwort seitens des Geforderten hat bei mündlicher Ueberbringung der Forderung sofort in bindender Weise zu erfolgen.
Nur dann hat der Geforderte das Recht, seine Erklärung später abgeben zu können, falls er die Angelegenheit einem Ehrenrathe zu übergeben beabsichtigt, oder ihm die sofort gestellten Bedingungen als der Beleidigung nicht entsprechend erscheinen, oder überhaupt nicht annehmbar sind. (Siehe [Ausnahmsduell].)
In diesem Falle ist er binnen „vierundzwanzig Stunden”, vom Zeitpunkte der überbrachten Forderung an gerechnet, zu einer Antwort verpflichtet.
Eine Verzögerung kann nur dann in Berücksichtigung gezogen werden, wenn der Ehrenrath binnen dieser Frist nicht zusammentreten konnte.
Bei einer schriftlich erfolgten Forderung muss die Antwort, gezählt vom Empfange des Briefes, gleichfalls binnen vierundzwanzig Stunden erfolgen.
Ist innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben worden, so kann der Fordernde die verlangte Genugthuung — seine Forderung — als abgelehnt betrachten.
Ueber den Verlauf der Angelegenheit haben die Secundanten ein Protokoll zu verfassen.
Die Consequenzen der Nichtannahme der Forderung wird der Geforderte zu tragen haben.
Art. 14. — Die mündliche Forderung soll von Seite der Secundanten kurz und bündig vorgebracht werden.