Die Begründung der Forderung soll eine klare und einfache sein und dem Ernste der Situation vollkommen entsprechen.

Art. 15. — Wird von Seite des Beleidigten auf schriftlichem Wege Genugthuung verlangt, so muss die Forderung in Briefform abgefasst sein.

Der Brief muss sowohl dem Tone als auch der Form nach in den üblichen Gebräuchen des gesellschaftlichen Verkehres gehalten sein, überdies, für den Fall als die briefliche Forderung von den Secundanten nicht persönlich übergeben werden könnte, für die weiteren Verhandlungen die Namen der gewählten Secundanten enthalten.

Die Secundanten müssen von dem Inhalte der schriftlichen Forderung stets in Kenntnis gesetzt werden und haben das Recht, die Uebergabe zu verweigern, falls der Brief den oben gestellten Anforderungen bezüglich der üblichen Formen nicht entsprechen würde.

Art. 16. — Unter keiner Bedingung ist es weder dem Beleidigten noch dem Beleidiger gestattet, sich in die Wohnung seines Gegners zu begeben, um persönlich seine Forderung überbringen zu wollen. Ebenso ist jede Zusammenkunft der beiden Gegner strengstens zu vermeiden.

Ergiebt sich jedoch die Nothwendigkeit, diese durch die Secundanten behufs einer angebahnten Versöhnung stattfinden zu lassen, so ist das Zusammentreffen an einem dritten Orte und nur in Gegenwart sämmtlicher Secundanten zu veranlassen.

Art. 17. — Ein Verkehr der beiden Gegner vom Momente der Forderung bis zur Austragung der Angelegenheit ist vollkommen ausgeschlossen.

Ebenso wenig haben die Gegner mit den fremden Secundanten zu verkehren.

Art. 18. — Sollten sich die beiden Gegner nach stattgefundener Forderung selbst über die Bedingungen des Kampfes geeinigt und die Waffen bestimmt haben, bevor sie noch ihre Secundanten gewählt, so kann dieser Vorgang als eine verwerfliche und tadelnswerthe Uebereilung bezeichnet werden.

Abgesehen davon, dass durch einen derartigen Vorgang die Gefahren des Kampfes nur vergrössert werden könnten, ändert sich, sobald die Secundanten die Angelegenheiten in die Hand genommen, an dem Gange der Sache gar nichts, da sich die beiden Gegner doch später den Anordnungen der Secundanten zu unterwerfen haben.