Sollte aber ein in dieser Weise besprochener Kampf ohne Secundanten vor sich gehen, so wird derselbe keineswegs als ein nach dem gebräuchlichen Herkommen und den gesetzmässigen Bestimmungen stattgefundenes Duell angesehen.

Art. 19. — Bei Ueberbringung einer Forderung hat jede Auseinandersetzung mit dem zu fordernden Gegner über die stattgefundene Beleidigung zu entfallen; es ist in gemessener, äusserst artiger Form eine sofortige bestimmte Antwort zu verlangen.

Wollte trotzdem der zu Fordernde versuchen, sich auf Erläuterungen einzulassen, oder etwaige Rechtfertigungsgründe über sein Benehmen bei der erfolgten Beleidigung vorbringen wollen, so haben sich die Secundanten sofort zurückzuziehen und über den Verlauf der Forderung ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 20. — Konnten die Secundanten des Beleidigten die Forderung nicht überbringen, sei es, dass der zu Fordernde nicht zu Hause angetroffen wurde, oder sich verleugnen liess, so haben die Secundanten auf einer zurückzulassenden Karte die Zeit ihres Wiederkehrens anzugeben.

Werden die Secundanten zum zweitenmale abermals nicht empfangen, so ist die Forderung schriftlich in einem recommandirten Briefe — es empfiehlt sich gegen Retourrecepisse — an den Gegner abzusenden.

Auch die schriftliche Forderung seitens der Secundanten muss in diesem Falle binnen vierundzwanzig Stunden, vom Zeitpunkte der stattgefundenen Beleidigung an gerechnet, der Post übergeben werden.

Bleibt der Brief binnen vierundzwanzig Stunden unbeantwortet, so wird dies als Verweigerung der Genugthuung betrachtet.

Art. 21. — Wird die Forderung nicht angenommen, motivirt oder nicht, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen.

Art. 22. — Nur von satisfactionsfähigen Personen kann eine Genugthuung verlangt werden.

Art. 23. — Ist die Satisfactionsfähigkeit des Beleidigers nicht zweifellos, so kann sie zur Beurtheilung einem Ehrenrathe vorgelegt werden.