Art. 1. — Jeder der beiden Gegner hat nach stattgefundener Beleidigung oder Forderung ohne Verzug seine Secundanten zu wählen.
Wie bereits Erwähnung gethan, empfiehlt es sich, bei jeder Art von Duellen sich zweier Secundanten zu versichern.
Art. 2. — Die Wahl der Secundanten kann nur auf solche Personen fallen, die selbst satisfactionsfähig sind und als vollkommen ehrenhaft in der Gesellschaft erachtet werden.
Art. 3. — Die Secundanten des Fordernden haben, falls die Forderung durch diesen nicht bereits persönlich erfolgt ist, unverzüglich dessen Gegner aufzusuchen, die Forderung mündlich oder schriftlich zu überbringen, und sich die Gegensecundanten bezeichnen zu lassen.
Art. 4. — Die Secundanten des Geforderten haben die Pflicht jene des Fordernden aufzusuchen, oder aber brieflich um eine Zusammenkunft zu ersuchen.
Bei Ueberbringung der Forderung haben die Secundanten anzugeben, wann und wo sie anzutreffen sind.
Art. 5. — Die Secundanten haben von diesem Momente an jeden Verkehr mit dem Gegner ihres Clienten zu meiden.
Art. 6. — Bevor die Verhandlungen der beiderseitigen Secundanten beginnen, haben sich diese genau über die Art der erfolgten oder vermeintlichen Beleidigung zu informiren, und müssen sich detaillirte Instructionen der zu vertretenden Gegner geben lassen.
Sie haben mit ihren Clienten gemeinschaftlich alles wohl zu erwägen, die augenscheinlichen oder wirklichen Motive der Angelegenheit klarzulegen, und dürfen nichts übersehen, was für diese von Vortheil sein könnte.
Art. 7. — Sollten die beiden Gegner sich weigern, ihren Secundanten die Gründe ihres Streites bekannt zu geben, so dürfen diese nur dann die weiteren Verhandlungen leiten und den Kampf zulassen, wenn die Gegner mit ihrem Ehrenworte die Erklärung abgeben, dass sie durch nichts anderes als durch das Zartgefühl hiervon abgehalten werden, und die Geheimhaltung der Ursache des Duelles aus Rücksicht für eine dritte Person erfolgen müsse.