Es ist beinahe selbstverständlich, dass es sich in diesem Falle nur stets um eine schwere Beleidigung handeln kann, daher die Bedingungen des Duelles darnach getroffen werden müssen.
Art. 8. — Nach erfolgter Information haben die Secundanten sofort die Berathungen gemeinsam aufzunehmen.
Art. 9. — Nach Feststellung der ihnen etwa unbekannten Person des Fordernden oder Geforderten bezüglich seines Alters, Moralität, der Satisfactionsfähigkeit u. s. w. haben sie gemeinschaftlich mit der grössten Sorgfalt die Thatsache und deren Motive aufzuklären, die wirklichen oder scheinbaren Beweggründe der Streitfrage zu erwägen und ihre gegenseitige Uebereinstimmung betreffs der Thatsache festzustellen.
Sie haben sogar, wenn nöthig, die Sitzung zu unterbrechen, um so schnell als möglich weitere Informationen einzuholen, überhaupt zur Constatirung der Thatsache nichts vernachlässigen, sobald diese nicht genügend aufgeklärt und für beide Theile festgestellt erscheint.
Art. 10. — Sind alle Thatsachen sorgfältig erwogen und der Thatbestand der eigentlichen Beleidigung festgestellt, so ist zu ermitteln, welcher der drei Arten oder Grade der Beleidigung der vorliegende Fall angehört.
Art. 11. — Es ist vor allem genau festzustellen, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zusteht, weiters ob nicht von irgend einer Seite Uebergriffe betreffs Anordnungen für den bevorstehenden Kampf, oder voreilig gestellte Bedingungen stattgefunden haben.
Art. 12. — Sind die Secundanten zu der Ueberzeugung gekommen, dass die Angelegenheit nichtiger Natur und kein Gegenstand eines ernsten Duelles ist, vielmehr dem Anscheine nach es den beiden Gegnern nur um einen äusseren Erfolg zu thun war, so haben sie das Recht, ihre Assistenz bei diesem Duelle zu verweigern und ihre Mandate niederzulegen.
Art. 13. — Es ist Pflicht der Secundanten, dahin zu wirken, die Angelegenheit, wenn möglich, auf friedlichem Wege beizulegen, wenn dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann. (Siehe [Beilegung des Duelles].)
Art. 14. — Konnte die Angelegenheit nicht beigelegt werden, so müssen die Secundanten bei Fällen einfacher Beleidigung selbst am Kampfplatze nochmals eine Versöhnung herbeizuführen trachten; doch ist dieser Vorgang, wenn auch im letzten Momente eine Entschuldigung zulässig erscheint, mehr eine Formsache.
Sind jedoch die Motive des Duelles ernster oder schwerwiegender Natur, so wird, dem entgegengesetzt, der leitende Secundant sich vielleicht veranlasst sehen, unter Hinweis auf den vorliegenden Fall die Bemerkung fallen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Beilegung des Duelles oder eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.