Art. 15. — Sind die beiderseitigen Secundanten zu der Ueberzeugung gelangt, dass die Angelegenheit nicht auf gütlichem Wege applanirt werden kann, so bestimmen sie die Art der von Seite des Beleidigten gewählten Waffen, einigen sich über die Duellart, bestimmen beim Pistolenduell die Distanz, falls letztere Bestimmung der vorliegenden Beleidigung nach nicht dem Beleidigten zukommen sollte.
Die Secundanten müssen sich den festgestellten Regeln anpassen und haben sämmtliche Bedingungen des bevorstehenden Duelles auf das Genaueste zu bestimmen, um jeder Schwierigkeit auf dem Kampfplatze vorzubeugen.
Art. 16. — Sollten sich bei einem Pistolenduelle die Secundanten über die Distanz nicht einigen können, so hat entweder das Los über die beiderseitigen Vorschläge zu entscheiden, oder es wird das arithmetische Mittel der beiden proponirten Distanzen genommen.
Art. 17. — Wenn es auch die Pflicht der Secundanten ist, die Verhandlungen derart zu ordnen, dass sich, so weit es im Bereiche der Möglichkeit liegt, für ihre Clienten so wenig als möglich Nachtheile ergeben, so müssen sie doch stets gerecht bleiben, die Achtung für die Wahrheit nie aus dem Auge lassen und niemals zu Ungunsten der Gegenpartei handeln.
Art. 18. — Die Secundanten haben die Bestimmung zu treffen, ob das Duell bei der ersten Verwundung eines der Gegner abgebrochen, oder bis zur Kampfesunfähigkeit fortgesetzt werden soll.
Diese Bestimmung hängt lediglich von der Art der Beleidigung ab, und kann bei Angelegenheiten minder ernster Natur die erstere platzgreifen. Der Ernst der Angelegenheit kann hier allein entscheiden und den Secundanten als Richtschnur dienen.
Diese letztere Vereinbarung soll, nach Graf Chatauvillard, den Gegnern erst am Kampfplatze vor Beginn des Kampfes mitgetheilt werden, und bedarf der Zustimmung derselben.
Da nach der jetzt üblichen Gepflogenheit alle Bedingungen den beiden Combattanten bereits vorher bekannt gegeben wurden, so entfällt von selbst vorerwähnter Vorgang.
Es ist gänzlich unstatthaft, dass bei einem Säbel- oder Degenduelle der Kampf nur auf eine bestimmte Zeitdauer festgestellt wird, oder nach einer im Vorhinein bestimmten Anzahl von Gängen beendet erscheint.
Art. 19. — Die Secundanten können bei Angelegenheiten minder ernster Art nach einigen decidirt geführten Gängen eines Säbel- oder Degenduelles im gegenseitigen Einvernehmen, selbst wenn keine Verwundung vorgekommen ist, den Kampf einstellen und für beendet erklären, doch ist die Zustimmung der beiden Gegner hierzu erforderlich.