Nach altfranzösischem Duellcodex ist mit der Kreuzung der Waffe oder Erheben der Pistole zum Schusse die Beleidigung vollständig aufgehoben; es braucht durchaus kein Blutvergiessen zu erfolgen.
Wiewohl diese Duellregel durch Graf Chatauvillard und seine ausgezeichneten Mitarbeiter aufgestellt wurde, so wird dennoch diese Ansicht nicht allgemein getheilt.
Es macht, wir müssen es gleichfalls gestehen, einen sonderbaren, wenn nicht kläglichen Eindruck, ein Duell mit blanken Waffen unblutig, d. h. resultatlos verlaufen zu sehen.
Weit entfernt davon, stets einen Kampf herbeiführen zu wollen, kann man entgegengesetzt für Beilegung der Mehrzahl der Duelle selbst gestimmt haben; wenn aber ein solches aus triftigen Gründen festgestellt worden ist, dann hat man sich dem Ernste der Situation anzupassen, die Consequenzen derselben zu tragen, und darf die Angelegenheit nicht in eine Spielerei ausarten lassen.
War das Motiv des Duelles ein nichtiges, dann haben die Secundanten die Verpflichtung, ihre Einwilligung für den Kampf zu versagen; es wäre strafbar, wenn sie einer belanglosen Sache halber ihre Zustimmung zu demselben gegeben hätten. Sie würden sich einer grossen Verantwortlichkeit ausgesetzt haben, da der Ausgang nicht im Vorhinein zu bestimmen ist. Der Spruch:
„Zieh’ ohne Grund nicht Deine Wehr’,
Steck’ sie dann ein nicht ohne Ehr’!” —
ist wohl zu beherzigen.
Art. 20. — Die Secundanten dürfen nie einem Duelle auf Tod und Leben, d. h. bis zum Tode des Einen der beiden Combattanten, zustimmen oder selbst ein solches vorschlagen.
Sie können bei einer Angelegenheit ernster Natur übereinkommen, dass der Kampf mit blanken Waffen bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, sowie bei einem Pistolenduelle einen dreimaligen Kugelwechsel in Vorschlag bringen.
Es kann bei letzterem noch weiters in der Weise eine Verschärfung eintreten, dass nach stattgefundenem dreimaligen, resultatlos gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe gegriffen wird, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.