Nachdem es nicht zu den Seltenheiten gehört, dass ein Pistolenduell selbst nach dreimaligem Kugelwechsel resultatlos verläuft, so wird bei Duellen, denen ernstere Motive zu Grunde liegen, des Oefteren die blanke Waffe mit der Bedingung „bis zur vollständigen Kampfesunfähigkeit” der Pistole vorgezogen.
Die Pistole ist durchaus nicht einzig und allein die Waffe, mit der man bei schwerwiegenden Beleidigungen Genugthuung giebt oder diese sühnt, wenngleich Viele diese Eigenschaft der Pistole octroyiren.
Art. 21. — Die Secundanten eines jungen Mannes — wir glauben bis zum vierzigsten Lebensjahre — dürfen es nie gestatten, dass sich dieser mit einem Manne, der das sechzigste Jahr überschritten hat, schlage, es sei, dass er von diesem nach dem dritten Grade durch einen Schlag beleidigt worden wäre.
Aber auch in diesem Falle ist die Annahme der Forderung des jungen Mannes schriftlich zu bestätigen, oder aber es liegt die schriftliche Forderung des Beleidigers vor, welche die Secundanten der Verantwortlichkeit entlastet.
Die Weigerung zu schreiben gilt als Duellverweigerung.
Die Secundanten haben in diesem Falle ein Protokoll aufzunehmen, welches der verletzten Ehre des jungen Mannes unter allen Umständen genügen muss.
Wir möchten diese nach Graf Chatauvillard aufgestellte Regel: „Nach überschrittenem sechzigsten Jahre nicht Genugthuung geben zu müssen, ausser wenn er selbst nach dem dritten Grade beleidigt hätte” — nicht als absolut bindend anzusehen erachten.
Es werden in erster Linie die physischen Kräfte massgebend sein müssen, denn es kann selbst ein sechzigjähriger Mann für bedeutend jüngere Männer ein gefürchteter Gegner sein.
Die Fixirung dieses Alters ist als eine durchschnittliche anzusehen, die man als Basis für die Secundanten zur Beurtheilung der Waffenfähigkeit angenommen hat, da mit Ueberschreitung des sechzigsten Jahres bei der Majorität nicht mehr diese Eigenschaft vorausgesetzt werden kann.
Art. 22. — Ist einer der beiden Gegner Linksfechter, so kann es demselben nicht verwehrt werden, die Waffe mit der linken Hand zu führen, doch müssen dessen Secundanten die Gegensecundanten hiervon früher verständigen.