Es muss aber sichergestellt werden, dass der Gegner thatsächlich „nur” ein sogenannter Linksfechter ist, und mit der rechten Hand die Waffe nicht zu führen versteht.

Wenn bei den Unterhandlungen nicht sofort mit aller Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Gegner thatsächlich nur ein Linksfechter ist, dann ist die Sitzung zu unterbrechen, um diesbezügliche Nachforschungen pflegen zu können.

Einem Fechter, der mit beiden Händen mit gleicher Fertigkeit die Waffe zu handhaben versteht, ist der Gebrauch der Waffe mit der linken Hand zu verweigern. (Siehe [Ablehnung einer bestimmten Duellart], [Art. 3].)

Art. 23. — Die Secundanten dürfen nie den Wechsel der Waffen aus der einen in die andere Hand gestatten.

Wenn ein Gegner, der an der rechten Hand leicht verwundet wurde, mit Berücksichtigung des Umstandes, dass hierdurch die weitere Führung der Waffe absolut unmöglich wird, den Wunsch ausspricht, den Kampf mit der linken Hand fortsetzen zu wollen, so können die Secundanten, falls sie der Meinung sind, dass die Angelegenheit auf Grund ihres Ernstes eine Fortsetzung des Kampfes erheischt, überdies die Bedingungen bis zur Kampfesunfähigkeit lauten, diesem Ersuchen Folge leisten.

Man ersieht, dass nicht für alle Fälle präcise Regeln existiren, es bleiben noch immer Nuancirungen, die dem Uebereinkommen und der sorgfältigen Prüfung der Secundanten überlassen bleiben müssen.

Niemals können die Secundanten das Verlangen stellen, oder den Verwundeten zwingen, den Kampf mit der linken Hand fortzusetzen.

Art. 24. — Die Secundanten dürfen es nie zulassen, dass ein Duell auf jene Waffe stattfindet, in der bloss einer der beiden Gegner als Meister diplomirt wurde.

Der Kampf ist bloss dann zulässig, wenn beide Gegner in der gleichen Waffe diplomirt sind, oder der Beleidigte ausdrücklich die Waffe des diplomirten Gegners wählt, oder aber der Meister nach dem dritten Grade beleidigt worden wäre.

Aber selbst in diesem Ausnahmsfalle soll der Meister in chevaleresker Art auf den Gebrauch jener Waffe Verzicht leisten und die Wahl dem Gegner überlassen. Dieses gebietet ihm die Würde seiner ritterlichen Kunst.