Art. 25. — Die Secundanten haben für die Waffen zu sorgen. Sie haben die Verpflichtung, bevor sie sich auf den Kampfplatz begeben, dieselben sorgfältig zu prüfen und festzustellen, ob diese den Bedingungen des Kampfes vollkommen entsprechen, damit bei der am Kampfplatze nochmals vorzunehmenden Besichtigung wegen eventueller Unbrauchbarkeit der Waffen das Duell nicht verschoben werden müsste.
Um bei einem Säbelduell allen Eventualitäten vorzubeugen, empfiehlt es sich, dass am Kampfplatze zwei Paar Säbel zur Disposition stehen.
Art. 26. — Die Waffen müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; sie werden, falls den gestellten Bedingungen und den etwaigen Rechten des Beleidigten gemäss nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten, erst kurz vor Beginn des Kampfes, nachdem alle vorbereitenden Formalitäten beendet sind, den Gegnern überreicht.
Aber auch bei Verwendung eigener Waffen müssen sie rechtzeitig den Secundanten übergeben worden sein, damit von diesen deren Brauchbarkeit, beziehungsweise Verwendbarkeit für das bevorstehende Duell constatirt werden konnte.
Wenn auch von der Vorschrift, die Waffen nicht zu kennen, bei den Säbel- und Degenduellen durch die allgemeine Gepflogenheit Abstand genommen wird, so haben bei einem Pistolenduelle die Secundanten die Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift auf das Gewissenhafteste zu beachten.
Art. 27. — Für den ärztlichen Beistand haben die Secundanten Sorge zu tragen; es empfiehlt sich, dass womöglich jede Partei ihren Arzt mitbringt.
Die Secundanten sind oft der Meinung, dass ein einziger Arzt genügt; es ist dies in Anbetracht einer beiderseitigen Verwundung eine beklagenswerthe Ansicht, beide Theile leiden in diesem Falle unter der Pflege eines Arztes.
Man soll sich nicht nach der Gegenpartei halten und jedenfalls seinen eigenen Arzt mitbringen.
Ist nur ein Arzt am Kampfplatze zugegen, so soll es wenigstens der unsere sein.
Art. 28. — Kann eine Einigung der beiderseitigen Secundanten über einzelne Punkte nicht erzielt werden, so wählen sie einen in Ehrensachen erfahrenen Schiedsrichter, dessen Autorität sie sich vollständig zu unterwerfen haben.