Art. 29. — Kein Secundant kann ein unmittelbares, aus dem Streitfalle entstehendes Duell annehmen, es wäre denn eine neue Angelegenheit; keinesfalls darf sie aber gleicher Beschaffenheit oder von denselben Motiven geleitet sein.

Art. 30. — Desgleichen ist es keinem der Secundanten gestattet, ein Duell unmittelbar am Kampfplatze anzunehmen; es ist dieses eine neue Angelegenheit, die ihren ordnungsmässigen Verlauf zu nehmen hat.

Es kann sich wohl am Terrain ereignen, dass wegen einer Meinungsverschiedenheit oder einzig und allein aus Ursache des Resultates dieser Affaire einer der Secundanten sich so weit hinreissen lässt, dass er gegen die Gegensecundanten oder selbst gegen den Sieger schroff auftritt.

In diesem Falle ist es absolute Pflicht des hierdurch Beleidigten, sowie der anderen Betheiligten, jede Auseinandersetzung auf dem Terrain kurz zurückzuweisen.

Es ist dies eine neue Angelegenheit, welche ordnungsgemäss nach den bestehenden Gesetzen zur Austragung zu gelangen hat.

Art. 31. — Jeder Secundant, welcher eine Forderung von den Secundanten der Gegenpartei aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, erhält, nimmt, falls er bei der stattgefundenen Meinungsverschiedenheit im Rechte gewesen, die Rechte des Beleidigten nach dem dritten Grade der Beleidigung an. (Siehe [Beleidigung durch ungerechte Beschuldigung], [Art. 2] und [3].)

Diese Begünstigung für den Beleidigten wurde von dem Umstande geleitet, der Provocation gewissenloser, rauflustiger Secundanten gegenüber unerfahrenen und leicht einzuschüchternden Gegensecundanten ein Ziel zu setzen.

Art. 32. — Ist von Seite der beiden Gegner bei einer der Natur nach ernsten Angelegenheit, bei welcher die Beleidigung klar vorliegt, oder wo die Motive des Duelles aus Rücksichten oder im Interesse für andere Personen verschwiegen bleiben müssen, über die Art und Modification des Duelles, desgleichen über den Ort und den Zeitpunkt des Zusammentreffens eine Einigung getroffen worden, bevor sie sich noch die Secundanten gewählt haben, so haben diese, falls über die Waffenwahl von keiner Seite eine Einsprache erhoben wurde, ferner jeder der beiden Gegner fähig ist, sich derselben zu bedienen, nach Zustimmung der getroffenen Uebereinkunft bloss dafür Sorge zu tragen, dass der Kampf ohne weitere Förmlichkeiten zu der festgesetzten Zeit nach allen gebotenen Regeln der Duellgesetze stattfindet.

Art. 33. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu sich jederzeit bei seinen Secundanten zu bedanken und andere wählen zu dürfen.

Desgleichen können auch die Secundanten ihr Amt niederlegen, doch dürfen dieselben das Vertrauen, welches in sie gesetzt wurde, durch etwaige Mittheilungen, die zu Schaden der Kämpfenden gereichen würden, nie verletzen.