Art. 34. — Der Wechsel der Secundanten, der nicht etwa im letzten Momente, unmittelbar vor dem bevorstehenden Kampfe, zu erfolgen hat, muss unverzüglich den Gegensecundanten bekanntgegeben werden.
Art. 35. — Die Secundanten haben nie die Bestimmung zu treffen, dass Hiebe oder Stösse mit der linken, beziehungsweise freien Hand abgelenkt oder parirt werden dürfen.
Eine derartig gestellte Forderung der Gegenpartei ist entschieden zurückzuweisen. (Siehe [Opposition mit der linken Hand].)
Art. 36. — Ist von Seite der Secundanten alles auf den Kampf Bezughabende wohl erwogen und vereinbart worden, so haben sie schliesslich noch den Ort, den Tag und die Stunde des Rendez-vous zu bestimmen.
Die Wahl der Stunde sollte einer besonderen Berücksichtigung unterzogen werden, denn diese hat nicht selten eine unvorhergesehene Wirkung für den Ausgang des Duelles hervorgebracht. Für blanke Waffen soll der Grundsatz aufgestellt werden:
„Man schlage sich, wenn möglich, niemals am frühen Morgen,” und doch begegnet man so oft der entgegengesetzten Anschauung.
Wenn man nicht ein durchaus kampferprobter Duellant ist, so ist es wahrscheinlich, und man kann dies ohne zu erröthen und im mindesten feige zu sein gestehen, dass die Nacht, die einem Duelle vorangeht, nicht die angenehmste der Existenz bildet.
Ohne im mindesten der Feigheit geziehen zu werden, wird die Aussicht, sein Leben oder die Gesundheit am nächsten Tage aufs Spiel setzen zu müssen, sowie die noch etwa kurz vorher zu treffenden Anordnungen seiner Privatangelegenheiten eine gewisse Aufregung hervorrufen.
Man kann sehr tapfer sein, und dieses instinctive Gefühl dennoch empfinden.
Die Redensart: „Ich schlafe niemals so gut als am Vorabende eines Duelles” ist mehr als romanhaft und dürfte auf eine andere Eigenschaft als bloss auf die des Muthes zurückzuführen sein.