Art. 50. — Soll über den stattgefundenen Kampf ein Protokoll verfasst werden, so haben die Secundanten in möglichst kurzer Frist dieses in zwei Exemplaren auszustellen.
Wir haben bereits im Art. 38 dargethan, dass es Pflicht der Secundanten ist, um jeder Discussion am Kampfplatze vorzubeugen, die vereinbarten Bedingungen zu Protokoll zu bringen.
Es sind demnach zwei Arten von Protokollen auszustellen, eines vor und eines nach dem Kampfe.
Bei Abfassung des ersten Protokolles muss die grösste Sorgfalt vorherrschen; dasselbe muss in aller Klarheit und in aller Kürze alle auf den Kampf Bezug habenden Erörterungen und Details enthalten, um alle Schwierigkeiten oder Einwendungen, die am Kampfplatze selbst erhoben werden könnten, hintanzuhalten.
Das Protokoll nach dem Kampfe hat nebst der Angabe des Tages und der Stunde des stattgehabten Rendezvous in aller Kürze die Dauer und den Verlauf des Kampfes zu enthalten.
Die im letzteren Protokolle oft vorkommenden Clauseln: „dass der beiderseitigen Ehre Genüge geschehen ist”, weiters der „Muth der beiden Gegner” hervorgehoben wird, soll vermieden werden.
Die erstere ist unnütz, weil der Umstand, sich seinem Gegner Angesicht zu Angesicht mit der Waffe zu befinden, einer Tilgung der Beleidigung gleichkommt. Soll diesbezüglich eine Clausel aufgenommen werden, so schreibe man: „Die Angelegenheit wurde auf ritterliche oder officiersmässige Weise beigelegt.”
Zu erwähnen, dass sich die beiden Gegner muthig geschlagen haben, heisst die Vermuthung aussprechen, dass sie sich als Feiglinge hätten benehmen können!
Im Protokolle ist jeder Discussion oder Polemik auszuweichen.
Art. 51. — Die Secundanten haben über den Verlauf der ganzen Verhandlung, sowie über das Duell selbst, Stillschweigen zu beobachten.