Hier gilt die einzige Regel: „Genaueste Pünktlichkeit.”
Art. 43. — Vom Eintreffen der beiden Gegner auf dem Rendezvousplatze bis zum Beginne des Kampfes selbst, sollen die Secundanten nicht mehr als zehn Minuten vergehen lassen.
Art. 44. — Die Secundanten sind stets für alle Vorkommnisse, die auf das stattzufindende oder stattgefundene Duell Bezug haben, verantwortlich.
Art. 45. — Sie haben den Kampf selbst mit Gefahr ihres eigenen Lebens zu unterbrechen, sobald sie bemerken, dass die gesetzmässigen Duellvorschriften oder die vereinbarten Bedingungen überschritten wurden, oder aber eine Verwundung stattgefunden hat. (Siehe: [Unterbrechung des Kampfes].)
Art. 46. — Das Unterbrechen des Duelles, beziehungsweise Einstellen des Kampfes, erfolgt durch das Commando: „Halt!”
Art. 47. — Im Falle dem Kampfe durch dieses Commando Einhalt gethan wurde, treten die beiden, den Kämpfenden zunächst stehenden Secundanten zwischen diese, lassen dieselben zurücktreten und haben an ihrer Seite zu bleiben, um jeden übereilten Schritt der Gegner hintanzuhalten.
Die Secundanten nehmen ihre vorgeschriebenen Plätze erst dann wieder ein, bis der Kampf neuerdings beginnt.
Art. 48. — Wurden von einem Gegner die Kampfregeln verletzt, so haben die Secundanten ein Protokoll hierüber zu verfassen; falls aber hierdurch eine ernste Lebensgefahr für den Verwundeten entstanden wäre, auch weiters die Verpflichtung, den Schuldtragenden durch alle möglichen gebotenen Rechtsmittel, selbst vor dem Gerichte zu belangen.
Art. 49. — Ist in Folge einer Unregelmässigkeit eine gerichtliche Anzeige erstattet worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, bei ihrer Einvernahme die Wahrheit zu sagen.
Sie können in diesem Falle von keiner Seite zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, dass ihre Mitschuld erwiesen wäre.