Die Bedingung, ob der Kampf bei der ersten Verwundung eingestellt oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird, ist die einzige, die mitgetheilt werden muss.

Art. 39. — Wenn alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf getroffen sind, so haben die Secundanten Sorge zu tragen, dass derselbe ohne jede Störung vor sich gehen kann.

Art. 40. — Die Secundanten beider Parteien haben zu veranlassen, dass sie rechtzeitig zur bestimmten Stunde mit ihren Clienten und den Aerzten am Kampfplatze erscheinen.

Art. 41. — Auf dem Kampfplatze selbst braucht keine der beiden Parteien länger als fünfzehn Minuten auf den Gegner zu warten; sie wären vollkommen im Rechte, wenn die Gegenpartei zur bestimmten Stunde nicht anwesend wäre, den Kampfplatz sofort zu verlassen.

Ist diese Frist verstrichen, so sind die Secundanten in vollkommener Berechtigung, auf Verlassen des Platzes zu dringen.

Sie haben über diesen Vorfall ein Protokoll zu verfassen.

Wollte der am Kampfplatze erschienene Gegner trotz der Einsprache der Secundanten, besonders bei abnormen Witterungsverhältnissen, länger warten wollen, oder ist Gefahr vorhanden, dass das Duell später nicht ohne Störung vor sich gehen könnte, so haben die Secundanten, selbst bei Androhung der Niederlegung ihres Mandates, ihren Clienten zum Verlassen des Platzes zu veranlassen.

Art. 42. — Können die Secundanten im Vorhinein einsehen, dass sie die vereinbarte Stunde aus irgend einem wichtigen Grunde nicht einzuhalten vermögen, so haben sie in geeigneter Art rechtzeitig die Secundanten des Gegners hiervon zu verständigen und eine spätere Stunde oder selbst die Verlegung des Duelles für den nächsten Tag zu vereinbaren.

Es kann sich wohl ereignen, dass im Falle zwingender Nothwendigkeit und unerwarteter Zufälligkeiten die Nichteinhaltung des Eintreffens am Terrain zur bestimmten Stunde nicht vorausgesehen werden konnte; dann haben die Secundanten die Verpflichtung, in möglichst kurzer Frist die Gegensecundanten von dem unverschuldeten Versäumnis in Kenntnis zu setzen und eine neue Zusammenkunft zu vereinbaren.

Der Gegner, der rechtzeitig am Rendezvousplatze erschienen ist, hat das volle Recht, ein weiteres Duell abzulehnen, falls dasselbe einzig und allein durch die Nachlässigkeit der Gegenpartei nicht zur festgesetzten Stunde stattfinden konnte.