Diese Idee wäre nur dann zulässig, wenn die vier Secundanten unerfahren in Anordnung des Duelles wären.
Sobald sich aber nur ein geübter Secundant unter ihnen befindet, ist diese Intervention nicht nur vollständig überflüssig, sie könnte sogar als verletzend angesehen werden, da sie für die Betheiligten eine Art von Bevormundung bedeuten würde.
Diese fünfte Person ist dann vollständig entbehrlich und von jedem Gesichtspunkte aus zurückzuweisen.
Den leitenden Secundanten hat der ältere Secundant der Gegenpartei in seiner Mission zu unterstützen.
Art. 38. — Die Secundanten haben über die getroffenen Bedingungen mit grösster Sorgfalt ein Protokoll zu verfassen, ihre Clienten von denselben genau in Kenntnis zu setzen, diese von ihnen billigen zu lassen, indem sie das Versprechen abnehmen, sich den getroffenen Vereinbarungen ehrenhaft unterwerfen zu wollen.
Die Secundanten haben sich die Versicherung zu verschaffen, dass die Gegner keine wie immer gearteten Einwendungen am Kampfplatze erheben werden, welche die Action der Waffen lähmen könnte.
Beinahe alle Duellvorschriften belehren uns, dass am Kampfplatze, sobald die Gegner ihre Plätze eingenommen haben und alle anderen Formalitäten beobachtet wurden, der leitende Secundant nochmals die getroffenen Vereinbarungen durch einen der jüngeren Secundanten verlesen lässt.
Es ist dies eine Herkömmlichkeit, der wenig Geschmack abzugewinnen ist.
Mit der Waffe in der Hand, gewärtig des Momentes, den Kampf zu eröffnen, die detaillirte Aufzählung aller Bedingungen, in deren Kenntnis man durch die Secundanten gesetzt worden ist, und diese ohnehin gebilligt hat, nochmals anhören zu sollen, ist eine absurde Formalität.
Der leitende Secundant soll sich darauf beschränken, die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, die ihnen wohlbekannten und ihrerseits angenommenen Bedingungen strengstens einzuhalten, ferner dass sie vor dem gegebenen Zeichen den Kampf nicht eröffnen dürfen und bei jedem „Haltruf” sofort den Kampf einzustellen haben.