Es ist Pflicht der Secundanten, alles aufzubieten, um die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, sobald dies für beide Theile in ehrenvoller Weise erfolgen kann.

Art. 2. — Wenn im Allgemeinen jeder Ehrenmann verpflichtet ist alles zu vertreten, was er gethan oder gesprochen hat, so kann ein Widerruf der stattgefundenen Beleidigung oder die Erklärung, dass man dem Gegner im Momente der Erregung Unrecht gethan hat, nie die Ehre angreifen.

Man ist durchaus nicht entehrt, wenn man sein Unrecht einsieht, noch weniger, wenn dasselbe auf Missverständnissen beruht, doch soll eine derartige Erklärung nie auf dem Kampfplatze stattfinden; die Verhandlungen hierüber haben früher zu erfolgen.

Der Standpunkt, selbst die in der Aufregung gesprochenen Worte unter allen Umständen aufrecht erhalten zu wollen, ist ein durchaus falscher.

Art. 3. — Eine Entschuldigung hat nur dann Giltigkeit, wenn diese von dem Beleidiger vor den beiderseitigen Secundanten stattfindet.

Der Beleidigte braucht hierbei nicht gegenwärtig zu sein.

Soll jedoch in Folge vorhergegangener Unterredungen ein Zusammentreffen der beiden Gegner behufs einer Versöhnung stattfinden, so hat diese Begegnung an einem dritten Orte unter Beisein sämmtlicher Secundanten zu erfolgen.

Art. 4. — Ist von Seite des Beleidigers in Gegenwart der beiderseitigen Secundanten eine mündliche Entschuldigung über das zugefügte Unrecht erfolgt, so ist, falls die Secundanten diese Entschuldigung für vollkommen genügend erachten, hiermit die Genugthuung gegeben.

Ist die Beleidigung schriftlich erfolgt, so muss auch die Entschuldigung schriftlich abgegeben werden, überhaupt hat sie in jener Form gehalten zu sein, in der die Beleidigung erfolgte.

In beiden Fällen ist über die Art der gegebenen Entschuldigung, sowie der Annahme derselben von Seite der Secundanten beider Gegner ein Protokoll aufzunehmen, in zwei Parien auszustellen und den Gegnern zu übergeben.