Art. 5. — Sollte die gegebene mündliche oder schriftliche Genugthuung von Seite des Beleidigten nicht angenommen werden, so hat dieser das ihm zukommende Recht der Waffenwahl, selbst wenn er von Seite des Gegners beschimpft worden wäre, verloren; um dieses Recht muss hierauf gelost werden.

Der Beleidiger hat bei Ablehnung der Entschuldigung unter allen Umständen Genugthuung zu geben.

Art. 6. — Nach einer erfolgten Beschimpfung kann nur dann eine Ehrenerklärung angenommen werden, wenn die Secundanten die Beleidigung durch die abgegebene Entschuldigung für aufgehoben erachten, gleichzeitig aber dem Protokolle die Erklärung beifügen, dass sie in ähnlichen Fällen die abgegebene Entschuldigung gleichfalls als Genugthuung angenommen hätten.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass bei dieser Art von schwerer Beleidigung in den seltensten Fällen eine Entschuldigung angenommen werden dürfte.

Art. 7. — Für eine Beleidigung durch erfolgten Schlag giebt es keine Entschuldigung, hier kann die Genugthuung einzig und allein nur durch die Waffen erfolgen.

Art. 8. — Sollte am Kampfplatze selbst einer der Combattanten seinem Gegner aus freiem Antriebe Entschuldigungen abgeben, und diese von den Secundanten der Gegenpartei als genügend betrachtet werden, so kann ein Vorwurf, wenn ein solcher erhoben wird, nur jenen treffen, der die Entschuldigungen hervorgebracht.

Art. 9. — Werden am Kampfplatze von Seite der Secundanten im Namen ihres vertretenden Clienten erklärende Entschuldigungen abgegeben, so fällt die ganze Verantwortung, falls ein Vorwurf erhoben werden sollte, auf die Secundanten, die jene Erklärung abgegeben, nachdem sich die Streitenden den Secundanten, die sich für deren Ehre verantwortlich gemacht haben, ihrer Gutachtung und ihrer Handlungsweise zu unterwerfen haben.

Art. 10. — Es liegt wohl in der Natur der Sache, dass eine Angelegenheit, die über Beschluss eines Ehrenrathes oder einer sonst massgebenden Gesellschaft nur auf ritterliche Art ausgetragen werden soll, nicht beigelegt werden kann.


Ablehnung des Duelles.