Wenn es auch zur Pflicht eines jeden Ehrenmannes gemacht wird, für eine Beleidigung Genugthuung zu geben oder zu verlangen, so können doch Umstände eintreten, unter welchen entweder eine gänzliche Ablehnung des Duelles oder die einer bestimmten Duellart erfolgen kann.

Gänzliche Ablehnung.

Art. 1. — Erfolgt eine Forderung gleichzeitig von mehreren Personen oder im Namen mehrerer, d. h. verlangt jede einzelne Person Genugthuung, so ist diese collectiv erfolgte Forderung abzulehnen, da nur einer einzigen durch das Los zu bestimmenden Person das Recht zusteht, Genugthuung zu verlangen. (Siehe: [Die Forderung].)

Art. 2. — Ist eine Forderung nicht angenommen worden, und würde der Geforderte erst später (nach der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden) dieselbe annehmen und Genugthuung geben wollen, so soll diese von Seite des Fordernden entschieden verweigert werden.

Art. 3. — Hat, dem vorhergehenden Artikel entgegengesetzt, der Beleidigte in der durch die Duellgesetze festgestellten Frist von vierundzwanzig Stunden nicht Genugthuung verlangt und sich hierzu erst später durch die etwa eingetretenen Consequenzen veranlasst gesehen, so ist eine derart verspätete Forderung mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 4. — Desgleichen ist bei einer indirect erfolgten Beleidigung die Forderung abzulehnen, wenn der Beleidigte nach erlangter Kenntnis der Sachlage in der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden nicht Genugthuung verlangt hat.

Art. 5. — Wird auf eine Forderung in der gesetzmässigen Frist von vierundzwanzig Stunden entweder keine oder eine bindende Antwort nicht ertheilt, so ist die Forderung als abgelehnt zu betrachten und jede spätere Annahme derselben zurückzuweisen.

Art. 6. — In einer und derselben Angelegenheit kann nur einmal Genugthuung gegeben werden; eine zweite Forderung in derselben Angelegenheit ist mit aller Entschiedenheit abzulehnen.

Art. 7. — Erfolgt die Forderung seitens einer Person, von der es notorisch bekannt ist, dass sie die Gesetze und Bedingungen des Duelles verletzt hat, so kann die Genugthuung verweigert werden.

Art. 8. — Selbst gegebenenfalls, dass durch die Uebertretung der Duellgesetze und Bedingungen eine Verletzung des Gegners nicht stattgefunden hat, ist die Weigerung der Annahme des Duelles aufrecht zu erhalten.