Art. 9. — Desgleichen ist die Forderung zurückzuweisen, wenn der Fordernde durch Annahme oder durch Vorschlag eines amerikanischen Duelles, oder selbst durch Ueberbringung dieser Forderung als ehrlos erklärt wurde.
Art. 10. — Ist es bekannt, dass der die Forderung Stellende als Secundant die Verletzung der Gesetze und Bedingungen bei einem Duelle wissentlich gut geheissen oder als Mitschuldiger daran theilgenommen hat, so kann gleichfalls die Forderung abgelehnt werden.
Art. 11. — Die Forderung von Personen, von welchen es erwiesen ist, dass sie die Austragung einer früheren Ehrenangelegenheit entweder gar nicht motivirt, oder als gesetzlich unmotivirt abgelehnt, oder aber für eine früher erfolgte Beleidigung keine Genugthuung verlangt haben, ist unter allen Umständen zurückzuweisen.
Art. 12. — Desgleichen ist eine Forderung vorläufig abzulehnen, wenn noch eine andere Ehrenangelegenheit des Fordernden den Gegenstand einer ehrenräthlichen Untersuchung bildet.
In diesem Falle ist vorher der Ausspruch des Ehrenrathes abzuwarten.
Art. 13. — Es ist wohl selbstverständlich und benöthigt keiner weiteren Erklärung, dass man die Forderung eines Gegners, insolange er keine Secundanten finden kann, trotzdem er in der Gesellschaft bekannt ist, abweist.
Art. 14. — Die Forderung von Personen, von denen es notorisch bekannt ist, dass sie sich mit der Ehre unvereinbarer Handlungen schuldig gemacht haben, gleichgiltig ob sie gerichtlich belangt worden sind oder nicht, ist zurückzuweisen.
Art. 15. — Desgleichen kann die Forderung einer Person, die vermöge ihrer socialen Stellung als nicht satisfactionsfähig betrachtet wird, abgelehnt werden.
Art. 16. — Liegen bereits Protokolle oder gar ein Ausspruch eines Ehrenrathes vor, nach welchem einem der beiden Gegner die Satisfactionsfähigkeit abgesprochen wurde, so entfällt selbstverständlich die Austragung der schwebenden Ehrenangelegenheit auf ritterliche Weise.
Die Secundanten haben ein diesbezügliches Protokoll zu verfassen.