Art. 17. — Wer sich eines Ehrenwortbruches schuldig gemacht hat, gilt als satisfactionsunfähig, und kann nicht den Anspruch auf eine Genugthuung erheben.
Art. 18. — Ein Schuldner hat das Recht verloren, seinen Gläubiger zu fordern. Die Genugthuung kann seitens des Gläubigers abgelehnt werden.
Eine Forderung oder der Zweikampf darf erst nach völlig erfolgter Begleichung der Schuld stattfinden.
Die Forderung des Schuldners seitens des Gläubigers ist hingegen zulässig.
Art. 19. — Sollte der Beleidigte gegen den Beleidiger klagbar bei Gericht aufgetreten sein, so verliert er das Recht, Genugthuung zu verlangen.
Er ist in diesem Falle der Gnade des Gegners anheimgestellt dem es freisteht, das Duell anzunehmen oder zurückzuweisen, da er vollkommen im Rechte ist, für eine Beleidigung, die vor dem Gerichtshofe zur Austragung kommt, die Genugthuung abzulehnen.
Aber selbst wenn die Klage zurückgezogen wird und die Wirkung derselben hierdurch annullirt erscheint, so ist der Gegner berechtigt, mit einem „Zu spät!” zu antworten.
Art. 20. — Wenn es erwiesen ist, dass der Beleidigte in einem ähnlichen Falle bei Gericht klagbar aufgetreten ist, so verliert er gleichfalls das Recht, Genugthuung zu verlangen.
Art. 21. — Desgleichen kann jenem die Genugthuung entschieden verweigert werden, von dem es erwiesen ist, dass er bei einer Ehrenangelegenheit als Geforderter die Gerichte in Anspruch genommen hat.
Die in diesem und den vorhergehenden zwei Artikeln enthaltenen Verfügungen werden gewiss von jedermann gebilligt und nicht als viel zu strenge betrachtet werden können.