Es erscheint durchaus nicht zulässig, dass eine Person, die durch Verletzung dieses Ehrenpunktes als ehrlos betrachtet wird, später das Recht, Genugthuung zu verlangen für sich beanspruchen möchte.
Art. 22. — Eine Forderung, die aus überaus grosser Empfindlichkeit oder aus dienstlichen Verhältnissen erfolgt wäre und einem Ehrenrathe zur Beurtheilung vorgelegt wurde, kann abgelehnt werden, wenn dieser keine genügenden Motive anerkannt hat.
Art. 23. — Diese Ablehnung hat besonders dann Geltung, wenn die Forderung mit erschwerenden Bedingungen erfolgte, die mit der Beleidigung nicht in Einklang zu bringen wären, der Fordernde überdies von denselben nicht absteht, oder endlich wenn der Beleidiger sich das ihm nicht zukommende Recht der Waffenwahl anmassen würde.
Art. 24. — Erfolgt die Forderung für eine den gesetzmässigen Bestimmungen nicht gebräuchliche Duellart (siehe: [Ausnahmsduelle]), so kann, falls der Beleidigte von dem in Vorschlag gebrachten Ausnahmsduell nicht absteht, die Forderung gänzlich abgelehnt werden.
Art. 25. — Würde ein Freund, Sohn oder Bruder oder irgend ein Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger fordern wollen, so ist diese Forderung zurückzuweisen.
Man würde die Pflichten der Freundschaft oder Verwandtschaft schlecht auffassen, wenn man den Sieger, der nur sein Leben ehrenvoll vertheidigte, zum Zwecke der Rache neuerdings zum Kampfe zwingen wollte.
Diese nur zu gerechtfertigte Vorschrift kann langer Commentare vollkommen entbehren, sie spricht für sich selbst.
Gewiss kann jenem, der aus Anlass eines schlecht verlaufenen Sieges dem Sieger einen neuen Kampf vorschlägt, Ehrgefühl nicht abgesprochen werden, doch kann dieser Vorgang weder gebilligt noch gestattet werden, da sich hierdurch ähnliche Repressalien ins Unendliche ziehen würden. Hiesse es nicht, die Blutrache aufs neue beleben?
Im Uebrigen würde es den Sieger in eine absolut ungleiche Lage bringen, wenn er gezwungen wäre, aus Anlass eines einzigen Streites oder Missverständnisses eine ganze Reihe von Angriffen auszutragen.
Art. 26. — Die Forderung eines Minderjährigen ist abzulehnen, aber auch diesem steht das Recht zu, eine Forderung abzuweisen. Ausgenommen sind jene mit akademischer Laufbahn.