Diese Untersuchung wird aber noch unerlässlicher, wenn der Gegner ein Fremder oder ein Ausländer ist.
Die Aufforderung, sich zu legitimiren, wird in diesem Falle kein Ehrenmann zurückweisen können, weil er im ähnlichen Falle im Rechte wäre, in gleicher Weise vorzugehen.
Eine Verweigerung dieser Legitimation käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 1. — Nur auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Erhebungen steht den Secundanten oder dem Ehrenrathe das Recht zu, die in Zweifel gezogene Satisfactionsfähigkeit eines oder des anderen Gegners an- oder abzuerkennen.
Art. 2. — Keinem der beiden Combattanten steht das Recht zu, ihrem Gegner die Satisfactionsfähigkeit im Vorhinein abzusprechen und eine Austragung der Angelegenheit abzulehnen, selbst wenn er die volle Ueberzeugung hätte, dass sein Gegner satisfactionsunfähig wäre, da die Constatirung dieser Thatsache, zur Wahrung der Standesehre, dem Ausspruche der Secundanten oder des Ehrenrathes überlassen bleiben muss.
Art. 3. — Wird von Seite des Geforderten unter Anführung von Thatsachen die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden in Abrede gestellt, so kann dieser die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.
Art. 4. — Ist jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Fordernden zweifelhaft, so kann diese Frage von Seite des Geforderten einem Ehrenrathe zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bei Besprechung der [Forderung] ([Art. 23]) haben wir bereits erwähnt, dass Officiere des nicht activen Standes in allen Fällen, wo es sich um die Satisfactionsfähigkeit ihres Gegners handelt, sich an das Officierscorps ihres Truppenkörpers oder an jenes des zuständigen Ergänzungsbezirkscommando zu wenden hätten.
Art. 5. — Wird die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten unter Anführung von Thatsachen in Abrede gestellt, aus diesem Grunde von Seite des Fordernden die Forderung zurückgezogen, so kann der Geforderte die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.
Art. 6. — Erscheint jedoch die Satisfactionsfähigkeit des Geforderten zweifelhaft, dann empfiehlt es sich, dass der Fordernde, beziehungsweise dessen Secundanten die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorlegen.